Gesetze / Gesetz über den Feingehalt der Gold- und Silberwaren
FeinGehG§ 5
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FeinGehG/5#abs-1 (1) Schmucksachen von Gold und Silber dürfen in jedem Feingehalt gestempelt werden und ist in diesem Fall der letztere in Tausendteilen anzugeben.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FeinGehG/5#abs-2 (2) Die Fehlergrenze darf zehn Tausendteile nicht überschreiten, wenn der Gegenstand im Ganzen eingeschmolzen wird.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FeinGehG/5#abs-3 (3) Das gemäß § 3 bestimmte Stempelzeichen darf auf Schmucksachen von Gold und Silber nicht angebracht werden.