Gesetze / Gesetz über den Feingehalt der Gold- und Silberwaren
FeinGehG§ 7
Stand: 10.06.2019
Für die Richtigkeit des angegebenen Feingehalts haftet der Verkäufer der Ware. Ist deren Stempelung im Inland erfolgt, so haftet gleich dem Verkäufer der Inhaber des Geschäfts, für welches die Stempelung erfolgt ist.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 7 FeinGehG →
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