Gesetze / Fahrerlaubnis-Verordnung
FeV§ 74 Ausnahmen
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FeV%202010/74#abs-1 (1) Die nach Landesrecht zuständigen Behörden können in bestimmten Einzelfällen oder allgemein für bestimmte einzelne Antragsteller Ausnahmen von den Vorschriften dieser Verordnung genehmigen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FeV%202010/74#abs-2 (2) Ausnahmen vom Mindestalter setzen die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters voraus.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FeV%202010/74#abs-3 (3) Die Genehmigung von Ausnahmen von den Vorschriften dieser Verordnung kann mit Auflagen verbunden werden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/FeV%202010/74#abs-4 (4) Über erteilte Ausnahmegenehmigungen oder angeordnete Auflagen stellt die entscheidende Verwaltungsbehörde eine Bescheinigung aus, sofern die Ausnahme oder Auflage nicht im Führerschein vermerkt wird. Die Bescheinigung hat das Format DIN A5 und die Farbe rosa, der Umfang beträgt 1 Blatt, ein beidseitiger Druck ist möglich. Das Trägermaterial besteht aus Sicherheitspapier mit einer Stärke von 90 g/m2, ohne optische Aufheller, in das die folgenden fälschungserschwerenden Sicherheitsmerkmale eingearbeitet sind:
Der Vordruck weist auf der Vorderseite eine fortlaufende Vordrucknummerierung auf. Die Bescheinigung ist beim Führen von Kraftfahrzeugen mitzuführen und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/FeV%202010/74#abs-5 (5) Die Bundeswehr, die Polizei, die Bundespolizei, die Feuerwehr und die anderen Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes sowie der Zolldienst sind von den Vorschriften dieser Verordnung befreit, soweit dies zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben unter gebührender Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung dringend geboten ist.
Wird zitiert von 35 Entscheidungen zu § 74 FeV →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- VG Köln, 15.01.2024 – 6 K 5275/22Zitiert von 1
- VG Köln, 15.12.2022 – 6 L 1519/22Zitiert von 2
- VG Braunschweig, 18.02.2008 – 6 B 411/07Zitiert von 3
- VG Minden, 21.10.2005 – 3 L 587/05Zitiert von 3
- VG Aachen, 28.08.2024 – 3 L 33/24
- VG Berlin, 24.03.2026 – 18 K 461/25
Zuletzt entschieden
- VGH Bayern, 29.07.2024 – 11 CS 24.1238Zitiert von 3
- VG Minden, 09.03.2022 – 9 K 2233/20
- VG Koblenz, 30.04.2020 – 4 K 1332/19.KO
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 74 FeV zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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21.12.2016 Ausfertigung
§ 74 neu gefasst durch Artikel 1 und 2 des Gesetzes vom 21. Dezember 2016 (BGBl. I 3083)
BGBl. 2016 I S. 3083
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02.10.2015 Ausfertigung
§ 74 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 2. Oktober 2015 (BGBl. I 1674)
BGBl. 2015 I S. 1674
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16.04.2014 Ausfertigung
§ 74 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. April 2014 (BGBl. I 348)
BGBl. 2014 I S. 348
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.