Gesetze / Fahrerlaubnis-Verordnung
FeV§ 74 Ausnahmen
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 33
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- VG Köln, 15.01.2024 – 6 K 5275/22Zitiert von 1
- VG Köln, 15.12.2022 – 6 L 1519/22Zitiert von 2
- VG Braunschweig, 18.02.2008 – 6 B 411/07Zitiert von 3
- VG Minden, 21.10.2005 – 3 L 587/05Zitiert von 3
- VG Aachen, 28.08.2024 – 3 L 33/24
- VG Berlin, 24.03.2026 – 18 K 461/25
Zuletzt entschieden
- VGH Bayern, 29.07.2024 – 11 CS 24.1238Zitiert von 3
- VG Koblenz, 30.04.2020 – 4 K 1332/19.KO
- VG Aachen, 08.04.2020 – 3 L 1383/19
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 74 FeV zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FeV%202010/74#abs-1 (1) Die nach Landesrecht zuständigen Behörden können in bestimmten Einzelfällen oder allgemein für bestimmte einzelne Antragsteller Ausnahmen von den Vorschriften dieser Verordnung genehmigen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FeV%202010/74#abs-2 (2) Ausnahmen vom Mindestalter setzen die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters voraus.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FeV%202010/74#abs-3 (3) Die Genehmigung von Ausnahmen von den Vorschriften dieser Verordnung kann mit Auflagen verbunden werden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/FeV%202010/74#abs-4 (4) Über erteilte Ausnahmegenehmigungen oder angeordnete Auflagen stellt die entscheidende Verwaltungsbehörde eine Bescheinigung aus, sofern die Ausnahme oder Auflage nicht im Führerschein vermerkt wird. Die Bescheinigung hat das Format DIN A5 und die Farbe rosa, der Umfang beträgt 1 Blatt, ein beidseitiger Druck ist möglich. Das Trägermaterial besteht aus Sicherheitspapier mit einer Stärke von 90 g/m2, ohne optische Aufheller, in das die folgenden fälschungserschwerenden Sicherheitsmerkmale eingearbeitet sind:
Der Vordruck weist auf der Vorderseite eine fortlaufende Vordrucknummerierung auf. Die Bescheinigung ist beim Führen von Kraftfahrzeugen mitzuführen und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/FeV%202010/74#abs-5 (5) Die Bundeswehr, die Polizei, die Bundespolizei, die Feuerwehr und die anderen Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes sowie der Zolldienst sind von den Vorschriften dieser Verordnung befreit, soweit dies zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben unter gebührender Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung dringend geboten ist.