nu:legal · recht.nulegal.eu

§ 17 FamGKG — Fortdauer der Vorschusspflicht

Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen

Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Verpflichtung zur Zahlung eines Vorschusses bleibt bestehen, auch wenn die Kosten des Verfahrens einem anderen auferlegt oder von einem anderen übernommen sind. § 26 Abs. 2 gilt entsprechend.