Gesetze / Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen
FamGKG§ 18 Kostenansatz
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FamGKG/18#abs-1 (1) Es werden angesetzt:
Dies gilt auch dann, wenn die Kosten bei einem ersuchten Gericht entstanden sind.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FamGKG/18#abs-2 (2) Die Dokumentenpauschale sowie die Auslagen für die Versendung von Akten werden bei der Stelle angesetzt, bei der sie entstanden sind.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FamGKG/18#abs-3 (3) Der Kostenansatz kann im Verwaltungsweg berichtigt werden, solange nicht eine gerichtliche Entscheidung getroffen ist. Ergeht nach der gerichtlichen Entscheidung über den Kostenansatz eine Entscheidung, durch die der Verfahrenswert anders festgesetzt wird, kann der Kostenansatz ebenfalls berichtigt werden.
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