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# § 11 FamGKG — Fälligkeit der Gebühren in sonstigen Fällen, Fälligkeit der Auslagen

Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Im Übrigen werden die Gebühren und die Auslagen fällig, wenn

- 1. eine unbedingte Entscheidung über die Kosten ergangen ist,

- 2. das Verfahren oder der Rechtszug durch Vergleich oder Zurücknahme beendet ist,

- 3. das Verfahren sechs Monate ruht oder sechs Monate nicht betrieben worden ist,

- 4. das Verfahren sechs Monate unterbrochen oder sechs Monate ausgesetzt war oder

- 5. das Verfahren durch anderweitige Erledigung beendet ist.

(2) Die Dokumentenpauschale sowie die Auslagen für die Versendung von Akten werden sofort nach ihrer Entstehung fällig.

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Zitiervorschlag: § 11 FamGKG

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/FamGKG/11

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