Gesetze / Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
FamFG§ 61 Beschwerdewert; Zulassungsbeschwerde
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/61?asof=2022-04-05#abs-1 (1) In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/61?asof=2022-04-05#abs-2 (2) Übersteigt der Beschwerdegegenstand nicht den in Absatz 1 genannten Betrag, ist die Beschwerde zulässig, wenn das Gericht des ersten Rechtszugs die Beschwerde zugelassen hat.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/61?asof=2022-04-05#abs-3 (3) Das Gericht des ersten Rechtszugs lässt die Beschwerde zu, wenn
Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.
Änderungsverlauf
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01.01.2026 in Kraft
§ 61 geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 8. Dezember 2025 (BGBl. I Nr. 318)
BGBl. 2025 I Nr. 318
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.