Gesetze / Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
FamFG§ 454 Aufgebot von Nachlassgläubigern; örtliche Zuständigkeit
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/454#abs-1 (1) Für das Aufgebotsverfahren zur Ausschließung von Nachlassgläubigern auf Grund des § 1970 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gelten die nachfolgenden besonderen Vorschriften.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/454#abs-2 (2) Örtlich zuständig ist das Amtsgericht, dem die Angelegenheiten des Nachlassgerichts obliegen. Sind diese Angelegenheiten einer anderen Behörde als einem Amtsgericht übertragen, so ist das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk die Nachlassbehörde ihren Sitz hat.
Wird zitiert von 3 Entscheidungen zu § 454 FamFG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- OLG Frankfurt am Main, 05.01.2016 – 20 W 393/15
- OLG Köln, 05.10.2016 – 2 Wx 380/16
- OLG Düsseldorf, 24.01.2012 – I-3 Wx 301/11
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.