Gesetze / Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
FamFG§ 455 Antragsberechtigter
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 3
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- OLG Hamm, 02.12.2011 – I-15 W 384/11
- OLG Frankfurt am Main, 26.05.2017 – 21 W 51/17
- OLG Frankfurt am Main, 05.01.2016 – 20 W 393/15
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/455#abs-1 (1) Antragsberechtigt ist jeder Erbe, wenn er nicht für die Nachlassverbindlichkeiten unbeschränkt haftet.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/455#abs-2 (2) Zu dem Antrag sind auch ein Nachlasspfleger, Nachlassverwalter und ein Testamentsvollstrecker berechtigt, wenn ihnen die Verwaltung des Nachlasses zusteht.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/455#abs-3 (3) Der Erbe und der Testamentsvollstrecker können den Antrag erst nach der Annahme der Erbschaft stellen.