§ 106 FamFG — Keine ausschließliche Zuständigkeit

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit

Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Zuständigkeiten in diesem Unterabschnitt sind nicht ausschließlich.