Gesetze / Landesrecht Bayern / Fachakademieordnung
FakO§ 77 Gliederung der Prüfung
Stand: 25.08.2026
Die Abschlussprüfung gliedert sich in zwei Abschnitte:
1. die schriftliche und mündliche Prüfung gemäß §§ 79 und 80 am Ende des Ausbildungsabschnitts nach § 3 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1,
2. die praktische Abschlussprüfung gemäß § 82 Abs. 1 am Ende des Berufspraktikums gemäß § 81.
Art. 54 Abs. 5 BayEUG findet auf jeden Prüfungsabschnitt Anwendung.