nu:legal · recht.nulegal.eu

§ 77 FakO (Bayern) — Gliederung der Prüfung

Fachakademieordnung

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Abschlussprüfung gliedert sich in zwei Abschnitte:

1. die schriftliche und mündliche Prüfung gemäß §§ 79 und 80 am Ende des Ausbildungsabschnitts nach § 3 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1,

2. die praktische Abschlussprüfung gemäß § 82 Abs. 1 am Ende des Berufspraktikums gemäß § 81.

Art. 54 Abs. 5 BayEUG findet auf jeden Prüfungsabschnitt Anwendung.