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FakO

§ 79 Erster Prüfungsabschnitt – schriftliche Prüfung

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FakO/79#abs-1 (1) Die schriftliche Prüfung erstreckt sich auf den gesamten theoretischen Unterrichtsstoff der Fächer, die in Anlage 11 als Abschlussprüfungsfächer ausgewiesen sind. Die Bearbeitungszeit beträgt in den Pflichtfächern jeweils 180 Minuten und in den Wahlpflichtfächern jeweils 90 Minuten.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FakO/79#abs-2 (2) Die Fachakademie legt zum Ende des ersten Studienjahres fest, in welchen der möglichen Wahlpflichtfächer der Anlage 11 eine Abschlussprüfung angeboten wird. Aus diesen Fächern wählen die Studierenden schriftlich spätestens zum Ende des der Abschlussprüfung vorhergehenden Studienhalbjahres zwei schriftliche Prüfungsfächer aus.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FakO/79#abs-3 (3) Das Staatsministerium stellt die Aufgaben für die Pflichtfächer. Die Aufgaben für die Wahlpflichtfächer stellt der Prüfungsausschuss. Bei mehreren für ein Fach zur Wahl gestellten Aufgaben trifft das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses im Benehmen mit den fachlich zuständigen Lehrkräften des Prüfungsausschusses am Prüfungstag die Auswahl. Für Parallelklassen können verschiedene Aufgaben gewählt werden.

§ 78 § 80