Gesetze / Landesrecht Bayern / Fachakademieordnung
FakO§ 3 Ausbildungsdauer
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FakO/3#abs-1 (1) Die Ausbildung an den Fachakademien gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 5 dauert in Vollzeitform zwei Jahre (zweijährige Fachakademien).
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FakO/3#abs-2 (2) Die Ausbildung an der Fachakademie für Sozialpädagogik dauert in Vollzeitform drei Jahre. Sie gliedert sich in zwei Ausbildungsabschnitte:
1. einen überwiegend theoretischen Ausbildungsabschnitt von zwei Studienjahren an der Fachakademie und
2. einen daran anschließenden Ausbildungsabschnitt in Form eines von der Fachakademie begleiteten Berufspraktikums (§§ 16, 58, Anlage 1 ) von zwölf Monaten.
Das Berufspraktikum wird auf Antrag der Praktikantinnen und Praktikanten auf die Hälfte verkürzt, soweit diese nach Abschluss einer sozialpädagogischen oder pädagogischen Ausbildung mindestens drei Jahre hauptberuflich in der sozialpädagogischen Betreuung von Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen in einer der in Anlage 1 Nr. 2 genannten Einrichtungen tätig waren; das Berufspraktikum ist in der Regel in einem anderen Tätigkeitsfeld als dem der Berufstätigkeit nach Halbsatz 1 abzuleisten. Anstelle der gegliederten Ausbildung nach Satz 2 kann die Ausbildung mit Zustimmung der Schulaufsichtsbehörde auch praxisintegriert mit durchgängig abwechselnden Unterrichts- und Praxisphasen im Rahmen eines Ausbildungsverhältnisses nach Maßgabe von Teil 7 durchgeführt werden (praxisintegrierte Ausbildung).
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FakO/3#abs-3 (3) Die Ausbildung an der Fachakademie für Sprachen und internationale Kommunikation dauert drei Jahre. Ein Aufbaustudium von höchstens einem Studienjahr kann sich an die abgeschlossene Ausbildung anschließen. Das Aufbaustudium dient dem Erwerb eines der folgenden weiteren Abschlüsse:
1. „Staatlich geprüfte Übersetzerin“ oder „Staatlich geprüfter Übersetzer“ sowie
2. „Staatlich geprüfte Übersetzerin und Dolmetscherin“ oder „Staatlich geprüfter Übersetzer und Dolmetscher“.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/FakO/3#abs-4 (4) Die Ausbildung an der Fachakademie für Ernährungs- und Versorgungsmanagement dauert in Vollzeitform drei Jahre. Sie gliedert sich in zwei Ausbildungsabschnitte:
1. einen theoretischen und praktischen Ausbildungsabschnitt von zwei Studienjahren an der Fachakademie und
2. einen daran anschließenden Ausbildungsabschnitt in Form eines von der Fachakademie begleiteten Berufspraktikums (§§ 16, 81, Anlage 2 ) von zwölf Monaten.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/FakO/3#abs-5 (5) Außer an der Fachakademie für Sprachen und internationale Kommunikation kann die Ausbildung in hälftiger Teilzeit durchlaufen werden. In diesem Fall verdoppeln sich die jeweiligen Ausbildungszeiten. Mit Zustimmung der Schulaufsichtsbehörde kann die Ausbildung nach den Abs. 1, 2 Satz 2 Nr. 1 und Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 ausnahmsweise auch in Zwei-Drittel-Teilzeit durchlaufen werden, wenn daneben kein Beschäftigungsverhältnis mit mehr als zwei Drittel der im Tarifbereich des öffentlichen Dienstes geltenden regulären wöchentlichen Arbeitszeit ausgeübt wird.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/FakO/3#abs-6 (6) Weitere Möglichkeiten zur Verkürzung der Ausbildung nach § 5 Abs. 4, § 6 Abs. 2, § 7 Abs. 2 und § 8 Abs. 2 bleiben unberührt.