Gesetze / Fahrlehrer-Prüfungsverordnung

FahrlPrüfV

§ 24 Wiederholungen der Prüfungen und Lehrproben

Stand: 10.06.2019

Bund2 Entscheidungen

Prüfungen und Lehrproben können jeweils höchstens zweimal wiederholt werden.

§ 23 § 25