Gesetze / Fahrlehrer-Prüfungsverordnung
FahrlPrüfV§ 24 Wiederholungen der Prüfungen und Lehrproben
Stand: 22.10.2026 (zuletzt mit der amtlichen Fassung abgeglichen) · Text unverändert seit mindestens 10.06.2019
Prüfungen und Lehrproben können jeweils höchstens zweimal wiederholt werden.
Wird zitiert von 2 Entscheidungen zu § 24 FahrlPrüfV →
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