Gesetze / Fahrlehrer-Prüfungsverordnung

FahrlPrüfV

§ 24 Wiederholungen der Prüfungen und Lehrproben

Stand: 22.10.2026 (zuletzt mit der amtlichen Fassung abgeglichen) · Text unverändert seit mindestens 10.06.2019

Bund2 Entscheidungen

Prüfungen und Lehrproben können jeweils höchstens zweimal wiederholt werden.

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