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§ 24 FahrlPrüfV — Wiederholungen der Prüfungen und Lehrproben

Fahrlehrer-Prüfungsverordnung

Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Prüfungen und Lehrproben können jeweils höchstens zweimal wiederholt werden.