Gesetze / Fahrlehrer-Prüfungsverordnung

FahrlPrüfV

§ 25 Erneute Fahrlehrerprüfung

Stand: 10.06.2019

Bund

Die Prüfungen und Lehrproben können nach Abschluss der nicht bestandenen Prüfung oder Lehrprobe erneut abgelegt werden, wenn der Fahrlehreranwärter oder Bewerber sich einer erneuten Ausbildung für die beantragte Klasse unterzogen hat.

§ 24 § 26