§ 50 Zuständigkeiten
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FahrlG%202018/50?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Dieses Gesetz und die auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen werden von den nach Landesrecht zuständigen Behörden ausgeführt soweit nicht Abweichendes geregelt ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FahrlG%202018/50?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Örtlich zuständig nach Absatz 1 ist
Änderungsverlauf
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04.08.2019 Ausfertigung
§ 50 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. August 2019 (BGBl. I 1190)
BGBl. 2019 I S. 1190
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.