§ 50 Zuständigkeiten
Stand: 10.01.2020
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FahrlG%202018/50#abs-1 (1) Dieses Gesetz und die auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen werden von den nach Landesrecht zuständigen Behörden ausgeführt soweit nicht Abweichendes geregelt ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FahrlG%202018/50#abs-2 (2) Örtlich zuständig nach Absatz 1 ist
Wird zitiert von 3 Entscheidungen zu § 50 FahrlG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- LG Hannover, 26.05.2025 – 18 O 151/25
- VG Gelsenkirchen, 02.11.2021 – 18 K 284/21Zitiert von 3
- VG Köln, 22.08.2018 – 23 L 1646/18Zitiert von 1
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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04.08.2019 Ausfertigung
§ 50 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. August 2019 (BGBl. I 1190)
BGBl. 2019 I S. 1190
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.