§ 35 Ausbildungsfahrschule
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FahrlG%202018/35?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Eine Fahrschule, an der Fahrlehreranwärter tätig sind (Ausbildungsfahrschule), darf nur betreiben oder verantwortlich leiten, wer die Anforderungen der Sätze 2, 3 und 4 erfüllt. Der Betreiber oder Leiter muss
Wer eine Ausbildungsfahrschule betreibt, muss ferner zuverlässig sein und die Gewähr für die ordnungsgemäße Ausbildung von Fahrlehranwärtern bieten. Zuverlässig im Sinne des Satzes 2 ist der Betroffene insbesondere dann nicht, wenn er wiederholt die Pflichten gröblich verletzt hat, die ihm nach diesem Gesetz oder den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen obliegen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FahrlG%202018/35?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die Teilnahme an einem Einweisungsseminar nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 war erfolgreich, wenn der Teilnehmer an allen Veranstaltungen des Seminars teilgenommen und durch aktive Beteiligung gezeigt hat, dass er zur Leitung einer Ausbildungsfahrschule befähigt ist. Über das Vorliegen dieser Voraussetzung entscheidet die nach Landesrecht zuständige Behörde unter Berücksichtigung einer Stellungnahme der Seminarleitung.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FahrlG%202018/35?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Der Inhaber einer Ausbildungsfahrschule oder die verantwortliche Leitung eines Ausbildungsbetriebs, in dem Fahrlehrer ausgebildet werden, hat dafür zu sorgen, dass Ausbildungsfahrlehrer ihren Verpflichtungen nach § 16 nachkommen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/FahrlG%202018/35?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Die Ausbildung von Fahrlehreranwärtern kann untersagt werden, wenn der Inhaber der Ausbildungsfahrschule oder die verantwortliche Leitung des Ausbildungsbetriebs die Anforderungen nach Absatz 1 nicht erfüllt oder nicht die Gewähr bietet, dass den Verpflichtungen nach Absatz 3 nachgekommen wird.
Änderungsverlauf
-
15.08.2019 Ausfertigung
§ 35 geändert durch Artikel 42 des Gesetzes vom 15. August 2019 (BGBl. I 1307)
BGBl. 2019 I S. 1307
-
04.08.2019 Ausfertigung
§ 35 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. August 2019 (BGBl. I 1190)
BGBl. 2019 I S. 1190
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.