Gesetze / Fahrlehrer-Ausbildungsverordnung
FahrlAusbV§ 1 Ort und Ablauf der Ausbildung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FahrlAusbV/1?asof=2020-01-10#abs-1 (1) Die Ausbildung zum Fahrlehrer erfolgt in einer amtlich anerkannten Fahrlehrerausbildungsstätte und in einer Ausbildungsfahrschule. Die Ausbildung in der Fahrlehrerausbildungsstätte erfolgt für die Fahrlehrerlaubnisklassen BE und A in geschlossenen Kursen und darf vorbehaltlich arbeitsschutzrechtlicher, mutterschutzrechtlicher und urlaubsrechtlicher Bestimmungen nicht unterbrochen werden. Die Regelung des § 44 Absatz 2 des Fahrlehrergesetzes bleibt unberührt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FahrlAusbV/1?asof=2020-01-10#abs-2 (2) Der Fahrlehreranwärter um eine Fahrlehrerlaubnis der Klasse BE hat zu Beginn der Ausbildung eine einmonatige Einführungsphase zu absolvieren und sich im Anschluss daran einer mindestens siebenmonatigen Ausbildung im Umfang von mindestens 1 000 Unterrichtseinheiten in einer Fahrlehrerausbildungsstätte und einer mindestens viermonatigen Ausbildung im Umfang von mindestens 330 Unterrichtseinheiten in Form eines Lehrpraktikums in einer Ausbildungsfahrschule zu unterziehen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FahrlAusbV/1?asof=2020-01-10#abs-3 (3) Die theoretische und praktische Ausbildung erfolgt in Unterrichtseinheiten zu je 45 Minuten. Die Einführungsphase setzt sich aus einer einwöchigen Einführung mit mindestens 32 Unterrichtseinheiten in einer Fahrlehrerausbildungsstätte und einer anschließenden zweiwöchigen Hospitationsphase mit mindestens 20 Unterrichtseinheiten je Ausbildungswoche in einer Ausbildungsfahrschule zusammen. Sie endet mit einer einwöchigen Auswertungsphase von mindestens 32 Unterrichtseinheiten in der Fahrlehrerausbildungsstätte.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/FahrlAusbV/1?asof=2020-01-10#abs-4 (4) Während der mindestens siebenmonatigen Ausbildung in der Fahrlehrerausbildungsstätte nach Absatz 2 erfolgt im vierten Monat eine einwöchige Hospitation mit mindestens 20 Unterrichtseinheiten in einer Ausbildungsfahrschule.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/FahrlAusbV/1?asof=2020-01-10#abs-5 (5) Während des Lehrpraktikums in der Ausbildungsfahrschule finden
statt.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/FahrlAusbV/1?asof=2020-01-10#abs-6 (6) Der Bewerber um eine Fahrlehrerlaubnis der Klasse A hat sich zusätzlich einer einmonatigen Ausbildung, der Bewerber um eine Fahrlehrerlaubnis der Klassen CE oder DE einer zweimonatigen Ausbildung in einer Fahrlehrerausbildungsstätte zu unterziehen. § 7 Absatz 3 Satz 2 des Fahrlehrergesetzes bleibt unberührt.
Änderungsverlauf
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02.10.2019 Ausfertigung
§ 1 eingefügt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 2. Oktober 2019 (BGBl. I 1416)
BGBl. 2019 I S. 1416
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.