Gesetze / Landesrecht Sachsen / Fachlehrkräfteverordnung

FachlkVO

§ 20 Zeugnis, Berufsbezeichnung

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FachlkVO/20#abs-1 (1) Ist die Abschlussprüfung bestanden, erhält die Teilnehmerin oder der Teilnehmer ein Zeugnis, das mit dem Dienstsiegel der Schulaufsichtsbehörde versehen wird. Auf dem Zeugnis sind die Gesamtnote der Abschlussprüfung als Zahl und in Worten nach § 15 Absatz 2 sowie die jeweilige Berufsbezeichnung anzugeben.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FachlkVO/20#abs-2 (2) Mit Abschluss der Ausbildung ist die Teilnehmerin oder der Teilnehmer berechtigt, je nach Ausbildung folgende Berufsbezeichnung zu führen:

1. Fachlehrkraft für die Fachpraxis oder

2. Fachlehrkraft für den Förderschwerpunkt geistige Entwicklung.

§ 19 § 21