Gesetze / Landesrecht Sachsen / Fachlehrkräfteverordnung

FachlkVO

§ 21 Übergangsregelungen

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Auf Teilnehmerinnen und Teilnehmer, die die Zulassung zur Ausbildung zur Fachlehrkraft für den Förderschwerpunkt geistige Entwicklung bis spätestens 2021 erhalten haben, ist die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über die berufsbegleitende Ausbildung und Prüfung zum Fachlehrer im Förderschwerpunkt geistige Entwicklung vom 15. Juni 2006 (SächsGVBl. S. 408), die durch Artikel 3 der Verordnung vom 5. Februar 2007 (SächsGVBl. S. 30) geändert worden ist, anzuwenden.

§ 20 § 22