Gesetze / Landesrecht Sachsen / Fachlehrkräfteverordnung

FachlkVO

§ 19 Wiederholung der Prüfung

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Teilnehmerinnen und Teilnehmer, welche die Abschlussprüfung nicht bestanden haben, können die Prüfung einmal wiederholen (Wiederholungsprüfung). Die Wiederholungsprüfung findet in den Prüfungsbestandteilen statt, in denen nicht mindestens die Note „ausreichend“ (4,0) erteilt wurde. Die Wiederholungsprüfung soll in der Regel innerhalb der regelmäßigen Ausbildungsdauer abgelegt werden. Besteht die Teilnehmerin oder der Teilnehmer die Wiederholungsprüfung nicht, ist die Abschlussprüfung endgültig nicht bestanden.

§ 18 § 20