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FachlkVO

§ 15 Gesamtnote

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FachlkVO/15#abs-1 (1) Die Gesamtnote ergibt sich aus dem arithmetischen Mittel der Noten aller Prüfungsbestandteile. Diese werden wie folgt gewichtet:

1. die Prüfungslehrprobe zweifach,

2. die mündlichen Prüfungen nach § 12 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a und Nummer 2 Buchstabe a jeweils zweifach,

3. die mündlichen Prüfungen nach § 12 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 2 Buchstabe b jeweils einfach.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FachlkVO/15#abs-2 (2) In den Fällen des Absatzes 1 ergibt ein auf eine Dezimalstelle ohne Auf- oder Abrundung ermitteltes arithmetisches Mittel von

1. 1,0 bis 1,1 die Gesamtnote „mit Auszeichnung bestanden“,

2. 1,2 bis 1,4 die Gesamtnote „mit sehr gut bestanden“,

3. 1,5 bis 2,4 die Gesamtnote „mit gut bestanden“,

4. 2,5 bis 3,4 die Gesamtnote „mit befriedigend bestanden“ und

5. 3,5 bis 4,0 die Gesamtnote „bestanden“.

§ 14 § 16