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# § 20 FachlkVO (Sachsen) — Zeugnis, Berufsbezeichnung

Fachlehrkräfteverordnung  
Landesrecht Sachsen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Ist die Abschlussprüfung bestanden, erhält die Teilnehmerin oder der Teilnehmer ein Zeugnis, das mit dem Dienstsiegel der Schulaufsichtsbehörde versehen wird. Auf dem Zeugnis sind die Gesamtnote der Abschlussprüfung als Zahl und in Worten nach § 15 Absatz 2 sowie die jeweilige Berufsbezeichnung anzugeben.

(2) Mit Abschluss der Ausbildung ist die Teilnehmerin oder der Teilnehmer berechtigt, je nach Ausbildung folgende Berufsbezeichnung zu führen:

1. Fachlehrkraft für die Fachpraxis oder

2. Fachlehrkraft für den Förderschwerpunkt geistige Entwicklung.

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Zitiervorschlag: § 20 FachlkVO (Sachsen)

Quelle: revosax, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Sächsische Gesetz- und Verordnungsblatt (Sächsische Staatskanzlei: https://www.sk.sachsen.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/FachlkVO/20

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