Gesetze / Landesrecht Sachsen / Fachlehrkräfteverordnung

FachlkVO

§ 10 Bestandteile und Zeitpunkt der Abschlussprüfung

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FachlkVO/10#abs-1 (1) Die Abschlussprüfung besteht aus

1. der Prüfungslehrprobe und

2. den mündlichen Prüfungen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FachlkVO/10#abs-2 (2) Die Abschlussprüfung soll innerhalb des letzten Unterrichtshalbjahres der jeweiligen Ausbildung stattfinden. Die Schulaufsichtsbehörde legt die Termine der einzelnen Prüfungsbestandteile fest.

§ 9 § 11