Gesetze / Landesrecht Sachsen / Fachlehrkräfteverordnung
FachlkVO§ 10 Bestandteile und Zeitpunkt der Abschlussprüfung
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FachlkVO/10#abs-1 (1) Die Abschlussprüfung besteht aus
1. der Prüfungslehrprobe und
2. den mündlichen Prüfungen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FachlkVO/10#abs-2 (2) Die Abschlussprüfung soll innerhalb des letzten Unterrichtshalbjahres der jeweiligen Ausbildung stattfinden. Die Schulaufsichtsbehörde legt die Termine der einzelnen Prüfungsbestandteile fest.