Gesetze / Landesrecht Sachsen / Fachlehrkräfteverordnung
FachlkVO§ 9 Praktischer Teil der Ausbildung
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FachlkVO/9#abs-1 (1) Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer in der Ausbildung zur Fachlehrkraft für den Förderschwerpunkt geistige Entwicklung führen im Rahmen des praktischen Teils der Ausbildung in der Regel acht Unterrichtsstunden pro Woche durch.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FachlkVO/9#abs-2 (2) Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer in der Ausbildung zur Fachlehrkraft für die Fachpraxis absolvieren den praktischen Teil der Ausbildung innerhalb ihres bestehenden Regelstundenmaßes. Dabei muss der durchgeführte Unterricht in einer beruflichen Fachrichtung jeweils dem Abschluss oder der berufspädagogischen Zusatzqualifikation der Teilnehmerinnen und Teilnehmer entsprechen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FachlkVO/9#abs-3 (3) Die beratende und anleitende Lehrkraft besucht pro Unterrichtshalbjahr fünf Unterrichtsstunden und wertet sie aus. Die Lehrbeauftragten der Schulaufsichtsbehörde besuchen einmal pro Unterrichtshalbjahr eine Unterrichtsstunde.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/FachlkVO/9#abs-4 (4) Die Leiterin oder der Leiter der Ausbildungsschule legt den Unterrichtseinsatz fest und stimmt die Termine der Unterrichtsbesuche mit den fachlich beratenden und anleitenden Lehrkräften sowie den Lehrbeauftragten der Schulaufsichtsbehörde ab.