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FachlkVO

§ 11 Prüfungslehrprobe

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FachlkVO/11#abs-1 (1) Die Prüfungslehrprobe besteht aus einer ausführlichen schriftlichen Unterrichtsvorbereitung sowie der Durchführung einer Unterrichtsstunde und deren mündlicher Reflexion.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FachlkVO/11#abs-2 (2) Die Schulaufsichtsbehörde gibt der Teilnehmerin oder dem Teilnehmer den Termin, die Klassen- oder Jahrgangsstufe und das Thema der Prüfungslehrprobe bekannt.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FachlkVO/11#abs-3 (3) Vor Beginn der Prüfungslehrprobe übergibt die Teilnehmerin oder der Teilnehmer der oder dem Vorsitzenden der Prüfungskommission das von ihr oder ihm unterschriebene Original und der weiteren Prüferin oder dem weiteren Prüfer eine Kopie der Unterrichtsvorbereitung. Das Original wird zur Prüfungsakte genommen. Die Unterrichtsvorbereitung enthält die schriftliche Versicherung der Teilnehmerin oder des Teilnehmers, dass sie oder er diese selbstständig und nur mit den angegebenen Hilfsmitteln angefertigt hat und dass alle Stellen, die dem Wortlaut oder dem Sinn nach anderen Werken entnommen sind, durch Angabe der Quellen als Entlehnung kenntlich gemacht wurden. Legt die Teilnehmerin oder der Teilnehmer keine schriftliche Unterrichtsvorbereitung vor, wird die Prüfungslehrprobe nicht abgenommen und die Note „ungenügend“ erteilt.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/FachlkVO/11#abs-4 (4) Die Prüfungskommission beurteilt die Leistung im Anschluss an die Prüfungslehrprobe und bewertet sie mit einer Note nach § 14, welche sie der Teilnehmerin oder dem Teilnehmer unmittelbar im Anschluss an die Beratung mündlich mitteilt. Weichen die Bewertungen voneinander ab und einigen sich die Prüferinnen und Prüfer nicht, wird das arithmetische Mittel der Bewertungen als Note festgelegt.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/FachlkVO/11#abs-5 (5) In den Fällen des Absatzes 4 Satz 2 ergibt ein auf zwei Dezimalstellen ohne Auf- oder Abrundung ermitteltes arithmetisches Mittel

1. von 1,00 bis 1,24 die Note sehr gut (1),

2. von 1,25 bis 1,74 die Note sehr gut bis gut (1,5),

3. von 1,75 bis 2,24 die Note gut (2),

4. von 2,25 bis 2,74 die Note gut bis befriedigend (2,5),

5. von 2,75 bis 3,24 die Note befriedigend (3),

6. von 3,25 bis 3,74 die Note befriedigend bis ausreichend (3,5),

7. von 3,75 bis 4,24 die Note ausreichend (4),

8. von 4,25 bis 4,74 die Note ausreichend bis mangelhaft (4,5),

9. von 4,75 bis 5,24 die Note mangelhaft (5),

10. von 5,25 bis 5,74 die Note mangelhaft bis ungenügend (5,5) und

11. von 5,75 bis 6 die Note ungenügend (6).

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/FachlkVO/11#abs-6 (6) Zu jeder Prüfungslehrprobe ist eine Niederschrift anzufertigen, in die

1. Name, Vorname und Geburtsdatum der Teilnehmerin oder des Teilnehmers,

2. Tag, Ort, Klasse, Kurs oder Jahrgangsstufe, Fachrichtung und Thema der Prüfungslehrprobe,

3. die Besetzung der Prüfungskommission,

4. Beginn und Ende sowie Inhalte und Ablauf der Prüfungslehrprobe,

5. die Prüfungsnote und

6. gegebenenfalls besondere Vorkommnisse

aufzunehmen sind. Die Niederschrift ist von allen Mitgliedern der Prüfungskommission zu unterzeichnen und der Schulaufsichtsbehörde zuzuleiten.

Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/FachlkVO/11#abs-7 (7) Ist die Durchführung der Unterrichtsstunde aus wichtigem Grund unmöglich, tritt an deren Stelle eine schriftliche unterrichtsbezogene Aufgabe. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn die Durchführung der Unterrichtsstunde durch behördliche Anordnung untersagt wurde.

Permalink zu Abs. 8recht.nulegal.eu/gesetze/FachlkVO/11#abs-8 (8) Die Schulaufsichtsbehörde informiert die Teilnehmerin oder den Teilnehmer unverzüglich und gibt ihr oder ihm die unterrichtsbezogene Aufgabe bekannt. Die Bearbeitungszeit beträgt zwei Wochen ab der Bekanntgabe.

Permalink zu Abs. 9recht.nulegal.eu/gesetze/FachlkVO/11#abs-9 (9) Die Unterrichtsvorbereitung ist spätestens am Tag des ursprünglichen Termins der Prüfungslehrprobe und die unterrichtsbezogene Aufgabe spätestens zum Ende der Bearbeitungszeit jeweils auf elektronischem Weg oder postalisch an die Mitglieder der Prüfungskommission und die Schulaufsichtsbehörde zu übermitteln. Maßgeblich für die fristwahrende Übermittlung ist der Zugang bei der Schulaufsichtsbehörde. Die Originale der Unterrichtsvorbereitung und der unterrichtsbezogenen Aufgabe müssen der Schulaufsichtsbehörde spätestens zu einem von ihr festgelegten Termin unterschrieben zugehen. Sie werden zur Prüfungsakte genommen. Sind die Unterrichtsvorbereitung, die unterrichtsbezogene Aufgabe oder deren unterschriebene Originale nicht fristwahrend zugegangen, gilt Absatz 3 Satz 4 entsprechend.

Permalink zu Abs. 10recht.nulegal.eu/gesetze/FachlkVO/11#abs-10 (10) Absatz 4 gilt mit der Maßgabe, dass der Teilnehmerin oder dem Teilnehmer die Note innerhalb von drei Wochen nach Beratung der Prüfungskommission mitgeteilt wird. Die Absätze 5 und 6 gelten entsprechend.

§ 10 § 12