(1) Die Abschlussprüfung besteht aus
1. der Prüfungslehrprobe und
2. den mündlichen Prüfungen.
(2) Die Abschlussprüfung soll innerhalb des letzten Unterrichtshalbjahres der jeweiligen Ausbildung stattfinden. Die Schulaufsichtsbehörde legt die Termine der einzelnen Prüfungsbestandteile fest.