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FachV-nVD§ 57 Gesamtprüfungsergebnis
Stand: 25.08.2026
Bei der Bildung des Gesamtprüfungsergebnisses werden berücksichtigt
1. das Gesamtergebnis der schriftlichen Prüfung mit 55 %,
2. das Ergebnis der mündlichen Prüfung mit 15 %,
3. das Ergebnis für die Diplomarbeit mit 15 % und
4. das Gesamtergebnis der Zwischenprüfung (§ 50 Abs. 5 Satz 1) mit 15 %