Gesetze / Landesrecht Bayern / Fachverordnung nichttechnischer Verwaltungsdienst
FachV-nVD§ 58 Nichtbestehen
Stand: 25.08.2026
Die Qualifikationsprüfung ist nicht bestanden, wenn
1. mehr als die Hälfte der schriftlichen Prüfungsarbeiten schlechter als „ausreichend“ bewertet worden ist oder
2. die Gesamtprüfungsnote schlechter als „ausreichend“ ist.