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FachV-nVD§ 50 Inhalt, Ablauf und Verfahren
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FachV-nVD/50#abs-1 (1) Am Ende des Fachstudienabschnitts 2 ist eine Zwischenprüfung abzulegen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FachV-nVD/50#abs-2 (2) Die Zwischenprüfung soll zeigen, ob die Studierenden jeweils nach ihren Kenntnissen und Fähigkeiten geeignet sind, die Ausbildung erfolgreich fortzusetzen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FachV-nVD/50#abs-3 (3) Die Studierenden haben in einer Bearbeitungszeit von jeweils drei Stunden vier schriftliche Aufgaben aus den bis zum Prüfungstermin vermittelten Studienfächern zu fertigen. Mindestens zwei Aufgaben haben ihren Schwerpunkt in den Studienfächern der Studienfachgruppe Recht und mindestens eine Aufgabe in den Studienfächern der Studienfachgruppen Wirtschafts- und Finanzlehre oder Verwaltungslehre. Die Aufgaben sollen an aufeinanderfolgenden Arbeitstagen gefertigt werden. Pro Tag darf nur eine Aufgabe gestellt werden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/FachV-nVD/50#abs-4 (4) Zugelassen sind alle Studierenden des jeweiligen Fachstudienabschnitts 2. Das Prüfungsamt gibt die Prüfungsorte und Prüfungstermine einschließlich der Termine für die Wiederholung nach § 51 sowie die zugelassenen Hilfsmittel mindestens zwei Monate vor Beginn der Prüfung bekannt. Die Ladung erfolgt öffentlich mit der Bekanntgabe nach Satz 2.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/FachV-nVD/50#abs-5 (5) Das Gesamtergebnis der Zwischenprüfung wird errechnet aus der Summe der einzelnen Punktzahlen, geteilt durch deren Anzahl. Die Zwischenprüfung ist nicht bestanden, wenn
1. mehr als die Hälfte der Prüfungsarbeiten schlechter als „ausreichend“ bewertet worden ist oder
2. das Gesamtergebnis schlechter als „ausreichend“ ist.
Platzziffern werden nicht festgesetzt. Das Ergebnis der Prüfung soll den Prüfungsteilnehmern und Prüfungsteilnehmerinnen innerhalb von zwei Monaten nach dem letzten Tag der gemäß Abs. 4 Satz 2 festgelegten Termine bekannt gegeben werden.