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FachV-nVD

§ 56 Mündlicher Teil

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FachV-nVD/56#abs-1 (1) Die mündliche Prüfung findet im Anschluss an die schriftliche Prüfung statt. An der mündlichen Prüfung darf nur teilnehmen, wer mindestens vier Aufgaben der schriftlichen Prüfung bearbeitet hat.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FachV-nVD/56#abs-2 (2) Die mündliche Prüfung dient der Feststellung der Fach- und Handlungskompetenz.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FachV-nVD/56#abs-3 (3) Die mündliche Prüfung findet in Form einer Einzelprüfung statt. Die Prüfungsteilnehmer und Prüfungsteilnehmerinnen haben einen vorgegebenen Sachverhalt oder eine Problemstellung der Praxis eigenständig darzulegen, eine Lösung vorzuschlagen und in Antworten die Lösung und das fachliche Umfeld zu erläutern. Prüfungsgegenstand können darüber hinaus Kenntnisse in den übrigen Studienfächern sein. Die Prüfungsdauer beträgt 30 Minuten. Erfordert der Sachverhalt oder die Problemstellung eine Vorbereitungszeit, ist diese nicht auf die Prüfungszeit anzurechnen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/FachV-nVD/56#abs-4 (4) Die Mitglieder der Prüfungskommission setzen in gemeinsamer Beratung eine Punktzahl fest. Das Ergebnis der mündlichen Prüfung errechnet sich aus dem Durchschnitt der Bewertungen beider Mitglieder.

§ 55 § 57