Bei der Bildung des Gesamtprüfungsergebnisses werden berücksichtigt
1. das Gesamtergebnis der schriftlichen Prüfung mit 55 %,
2. das Ergebnis der mündlichen Prüfung mit 15 %,
3. das Ergebnis für die Diplomarbeit mit 15 % und
4. das Gesamtergebnis der Zwischenprüfung (§ 50 Abs. 5 Satz 1) mit 15 %