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§ 57 FachV-nVD (Bayern) — Gesamtprüfungsergebnis

Fachverordnung nichttechnischer Verwaltungsdienst

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Bei der Bildung des Gesamtprüfungsergebnisses werden berücksichtigt

1. das Gesamtergebnis der schriftlichen Prüfung mit 55 %,

2. das Ergebnis der mündlichen Prüfung mit 15 %,

3. das Ergebnis für die Diplomarbeit mit 15 % und

4. das Gesamtergebnis der Zwischenprüfung (§ 50 Abs. 5 Satz 1) mit 15 %