Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung über den fachlichen Schwerpunkt veterinär-technischer Dienst in der Fachlaufbahn Naturwissenschaft und Technik

FachV-VettechnD

§ 13 Mündliche Prüfung

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FachV-VettechnD/13#abs-1 (1) Die Kommission zur Abnahme der mündlichen Prüfung besteht aus fünf Prüfern. Die Mitglieder der Kommission und deren Stellvertretung werden vom LGL bestellt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FachV-VettechnD/13#abs-2 (2) Die mündliche Prüfung erstreckt sich auf die in § 4 Abs. 1 genannten Lehrfächer.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FachV-VettechnD/13#abs-3 (3) Für die einzelnen Prüfungsteilnehmer ist eine Gesamtprüfungsdauer von etwa 30 Minuten vorzusehen. In der Regel werden vier Prüfungsteilnehmer gemeinsam geprüft.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/FachV-VettechnD/13#abs-4 (4) Für jedes Lehrfach wird eine Einzelnote erteilt.

§ 12 § 14