(1) Die Kommission zur Abnahme der mündlichen Prüfung besteht aus fünf Prüfern. Die Mitglieder der Kommission und deren Stellvertretung werden vom LGL bestellt.
(2) Die mündliche Prüfung erstreckt sich auf die in § 4 Abs. 1 genannten Lehrfächer.
(3) Für die einzelnen Prüfungsteilnehmer ist eine Gesamtprüfungsdauer von etwa 30 Minuten vorzusehen. In der Regel werden vier Prüfungsteilnehmer gemeinsam geprüft.
(4) Für jedes Lehrfach wird eine Einzelnote erteilt.