Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung über den fachlichen Schwerpunkt veterinär-technischer Dienst in der Fachlaufbahn Naturwissenschaft und Technik

FachV-VettechnD

§ 4 Fachtheoretische Ausbildung

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FachV-VettechnD/4#abs-1 (1) In der fachtheoretischen Ausbildung sind Kenntnisse und Fertigkeiten auf folgenden Gebieten und Lehrfächern zu vermitteln:

1. Recht und Verwaltung einschließlich EDV, Berufe des öffentlichen Gesundheits- und Veterinärwesens,

2. Tierseuchenbekämpfung, Tierkörperbeseitigung, Viehverkehr,

3. Futtermittel,

4. Tierschutz, Tiergesundheit, Tierhygiene,

5. Grundlagen der Fleischhygiene, Geflügelfleischhygiene, Milchhygiene, Tierarzneimittelüberwachung und Lebensmittelhygiene,

6. Einführung in die psychologischen Grundlagen der Überwachungstätigkeit, insbesondere in Kommunikations- und Konfliktlösungstechniken.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FachV-VettechnD/4#abs-2 (2) Die fachtheoretische Ausbildung führt das LGL im Rahmen eines Lehrgangs zur Vorbereitung auf die Prüfung für den fachlichen Schwerpunkt veterinär-technischer Dienst durch; der Lehrgang kann auch in einzelnen Abschnitten durchgeführt werden. Das LGL kann die Durchführung des Lehrgangs ganz oder teilweise auf öffentlich-rechtliche Fortbildungseinrichtungen, Behörden oder sonstige geeignete öffentlich-rechtliche Einrichtungen übertragen. Für eine vollständige Übertragung ist die Zustimmung der Staatsministerien des Innern, für Sport und Integration sowie für Umwelt und Verbraucherschutz erforderlich.

§ 3 § 5