Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung über den fachlichen Schwerpunkt veterinär-technischer Dienst in der Fachlaufbahn Naturwissenschaft und Technik

FachV-VettechnD

§ 14 Gesamtnoten, Gesamtprüfungsnote

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FachV-VettechnD/14#abs-1 (1) Für jeden Prüfungsabschnitt ist eine Gesamtnote auf zwei Dezimalstellen zu errechnen. Die Gesamtnote wird aus der Summe der Einzelnoten geteilt durch deren Zahl gebildet.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FachV-VettechnD/14#abs-2 (2) Die Gesamtprüfungsnote ist aus der durch vier geteilten Summe der Gesamtnoten der einzelnen Prüfungsabschnitte zu errechnen. Die Gesamtnote des schriftlichen Prüfungsabschnittes zählt dreifach und die des mündlichen Prüfungsabschnittes einfach.

§ 13 § 15