Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung über den fachlichen Schwerpunkt veterinär-technischer Dienst in der Fachlaufbahn Naturwissenschaft und Technik
FachV-VettechnD§ 12 Schriftliche Prüfung
Stand: 25.08.2026
Die schriftliche Prüfung umfasst aus jedem der in § 4 Abs. 1 Nrn. 1 bis 5 genannten Lehrfächer eine Aufgabe mit einer Bearbeitungszeit von je drei Stunden.