Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung über den fachlichen Schwerpunkt veterinär-technischer Dienst in der Fachlaufbahn Naturwissenschaft und Technik

FachV-VettechnD

§ 10 Zulassung zur Prüfung

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FachV-VettechnD/10#abs-1 (1) Zur Prüfung ist zugelassen, wer am Lehrgang nach § 4 Abs. 2 ordnungsgemäß teilgenommen hat.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FachV-VettechnD/10#abs-2 (2) Die Prüfungen werden unter Angabe der Zulassungsvoraussetzungen mindestens sechs Wochen vor Beginn des ersten Prüfungsabschnittes durch Aushang in der Lehrgangsstätte bekannt gemacht.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FachV-VettechnD/10#abs-3 (3) Die zugelassenen Personen werden zum schriftlichen und mündlichen Abschnitt der Prüfung geladen. Mit der Ladung sind die zugelassenen Hilfsmittel bekannt zu geben. Die Prüfungsteilnehmer haben die Hilfsmittel selbst zu beschaffen.

§ 9 § 11