Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung über den fachlichen Schwerpunkt veterinär-technischer Dienst in der Fachlaufbahn Naturwissenschaft und Technik

FachV-VettechnD

§ 9 Prüfer

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FachV-VettechnD/9#abs-1 (1) Prüfer sind ohne besondere Bestellung die Mitglieder des Prüfungsausschusses und ihre Stellvertreter.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FachV-VettechnD/9#abs-2 (2) Darüber hinaus können als Prüfer vom Prüfungsausschuss nur Beamte bestellt werden, die mindestens ein Amt der Besoldungsgruppe A 7 innehaben und über eine zeitnahe einschlägige Berufserfahrung verfügen.

§ 8 § 10