Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung über den fachlichen Schwerpunkt veterinär-technischer Dienst in der Fachlaufbahn Naturwissenschaft und Technik
FachV-VettechnD§ 11 Prüfungsabschnitte
Stand: 25.08.2026
Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen und mündlichen Abschnitt.