(1) Zur Prüfung ist zugelassen, wer am Lehrgang nach § 4 Abs. 2 ordnungsgemäß teilgenommen hat.
(2) Die Prüfungen werden unter Angabe der Zulassungsvoraussetzungen mindestens sechs Wochen vor Beginn des ersten Prüfungsabschnittes durch Aushang in der Lehrgangsstätte bekannt gemacht.
(3) Die zugelassenen Personen werden zum schriftlichen und mündlichen Abschnitt der Prüfung geladen. Mit der Ladung sind die zugelassenen Hilfsmittel bekannt zu geben. Die Prüfungsteilnehmer haben die Hilfsmittel selbst zu beschaffen.