nu:legal · recht.nulegal.eu

§ 10 FachV-VettechnD (Bayern) — Zulassung zur Prüfung

Verordnung über den fachlichen Schwerpunkt veterinär-technischer Dienst in der Fachlaufbahn Naturwissenschaft und Technik

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Zur Prüfung ist zugelassen, wer am Lehrgang nach § 4 Abs. 2 ordnungsgemäß teilgenommen hat.

(2) Die Prüfungen werden unter Angabe der Zulassungsvoraussetzungen mindestens sechs Wochen vor Beginn des ersten Prüfungsabschnittes durch Aushang in der Lehrgangsstätte bekannt gemacht.

(3) Die zugelassenen Personen werden zum schriftlichen und mündlichen Abschnitt der Prüfung geladen. Mit der Ladung sind die zugelassenen Hilfsmittel bekannt zu geben. Die Prüfungsteilnehmer haben die Hilfsmittel selbst zu beschaffen.