Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung über den fachlichen Schwerpunkt Veterinärdienst

FachV-VetD

§ 8 Durchführung der Prüfungen

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FachV-VetD/8#abs-1 (1) Auf die Prüfungen sind die Vorschriften der Allgemeinen Prüfungsordnung (APO) entsprechend anzuwenden, sofern diese Verordnung keine abweichenden Regelungen enthält.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FachV-VetD/8#abs-2 (2) Prüfungsbehörde ist das Staatsministerium. Dem LGL obliegen als Prüfungsamt die Aufgaben nach § 13 Abs. 3 APO mit Ausnahme des § 13 Abs. 2 Nr. 2 und 3 APO.

§ 7 § 9