(1) Auf die Prüfungen sind die Vorschriften der Allgemeinen Prüfungsordnung (APO) entsprechend anzuwenden, sofern diese Verordnung keine abweichenden Regelungen enthält.
(2) Prüfungsbehörde ist das Staatsministerium. Dem LGL obliegen als Prüfungsamt die Aufgaben nach § 13 Abs. 3 APO mit Ausnahme des § 13 Abs. 2 Nr. 2 und 3 APO.