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§ 8 FachV-VetD (Bayern) — Durchführung der Prüfungen

Verordnung über den fachlichen Schwerpunkt Veterinärdienst

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Auf die Prüfungen sind die Vorschriften der Allgemeinen Prüfungsordnung (APO) entsprechend anzuwenden, sofern diese Verordnung keine abweichenden Regelungen enthält.

(2) Prüfungsbehörde ist das Staatsministerium. Dem LGL obliegen als Prüfungsamt die Aufgaben nach § 13 Abs. 3 APO mit Ausnahme des § 13 Abs. 2 Nr. 2 und 3 APO.