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FachV-VetD

§ 13 Lehrgangszeugnisse, Wiederholung der Prüfungen

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FachV-VetD/13#abs-1 (1) Die Auszubildenden erhalten nach jedem Ausbildungsabschnitt ein Lehrgangszeugnis. Die Lehrgangszeugnisse enthalten die Einzelpunktzahlen der schriftlichen und mündlichen Prüfungen des jeweiligen Ausbildungsabschnitts.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FachV-VetD/13#abs-2 (2) Wird eine schriftliche oder mündliche Prüfung mit einer Einzelpunktzahl kleiner als vier Punkte bewertet, so gilt diese Prüfung als nicht bestanden. Betroffene Auszubildende sind auf Antrag zum Termin für die Wiederholung dieser Prüfung zuzulassen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FachV-VetD/13#abs-3 (3) Können Auszubildende aus Gründen, die sie nicht zu vertreten haben, an einer Prüfung nicht teilnehmen, so gilt diese Prüfung als nicht abgelegt. Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/FachV-VetD/13#abs-4 (4) Nehmen Auszubildende aus Gründen, die sie zu vertreten haben, an einer Prüfung nicht teil, so gilt diese Prüfung als nicht bestanden. Betroffene Auszubildende können auf Antrag zum Termin für die Wiederholung dieser Prüfung zugelassen werden.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/FachV-VetD/13#abs-5 (5) Jede Prüfung kann höchstens einmal wiederholt werden.

§ 12 § 14