Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung über den fachlichen Schwerpunkt Veterinärdienst
FachV-VetD§ 9 Bestellung und Zusammensetzung der Prüfungsausschüsse
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FachV-VetD/9#abs-1 (1) Das Staatsministerium bestellt je Modulgruppe einen Prüfungsausschuss.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FachV-VetD/9#abs-2 (2) Ein Prüfungsausschuss besteht aus einem vorsitzenden Mitglied und fünf weiteren Mitgliedern. Das vorsitzende Mitglied und zwei weitere Mitglieder des Prüfungsausschusses müssen Beamte sein, die über die Qualifikation nach Maßgabe dieser Verordnung verfügen. Ein Mitglied des Prüfungsausschusses für die Modulgruppe „Verwaltungshandeln“ muss Beamter mit der Befähigung zum Richteramt sein.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FachV-VetD/9#abs-3 (3) Das Staatsministerium bestellt die Mitglieder sowie jeweils einen Vertreter grundsätzlich für vier Jahre. Ausnahmsweise ist aus dringenden dienstlichen Gründen eine Bestellung für nur zwei Jahre möglich.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/FachV-VetD/9#abs-4 (4) Die Mitgliedschaft endet
1. durch Zeitablauf,
2. mit dem Ausscheiden aus dem Hauptamt oder
3. mit der Abberufung durch das Staatsministerium aus wichtigem Grund.