Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung über den fachlichen Schwerpunkt Veterinärdienst

FachV-VetD

§ 12 Mündliche Prüfungen

Stand: 01.07.2018

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FachV-VetD/12#abs-1 (1) Zu den Modulen 1 bis 7 sind mündliche Prüfungen abzulegen. § 11 Abs. 2 gilt entsprechend.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FachV-VetD/12#abs-2 (2) Die Prüfungszeit je Prüfling beträgt für die Modulgruppe „Verwaltungshandeln“ 30 Minuten und für die Modulgruppen „Tierhaltung“ und „Lebens- und Futtermittel, Projektstudium“ jeweils 60 Minuten.

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