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§ 12 FachV-VetD (Bayern) — Mündliche Prüfungen

Verordnung über den fachlichen Schwerpunkt Veterinärdienst

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Zu den Modulen 1 bis 7 sind mündliche Prüfungen abzulegen. § 11 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) Die Prüfungszeit je Prüfling beträgt für die Modulgruppe „Verwaltungshandeln“ 30 Minuten und für die Modulgruppen „Tierhaltung“ und „Lebens- und Futtermittel, Projektstudium“ jeweils 60 Minuten.